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   LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12   

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https://dejure.org/2016,8163
LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12 (https://dejure.org/2016,8163)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - L 15 SO 85/12 (https://dejure.org/2016,8163)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - L 15 SO 85/12 (https://dejure.org/2016,8163)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12
    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei Nichtweiterleitung des Teilhabeantrags - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S SGB 9, § 19 Abs 3 S 1 SGB 12, § 53 SGB 11, § 54 Abs 1 S 1 SGB 11, § 55 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 9 Abs 2 Nr 11 BSHG§47V
    Kraftfahrzeug - behindertengerechter Umbau - Eingliederungshilfe - erstangegangener Träger

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeuges im Wege der Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Voraussetzungen des "Angewiesenseins" auf das Kraftfahrzeug; Kostenerstattung für einen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeug - behindertengerechter Umbau - Eingliederungshilfe - erstangegangener Träger

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Voraussetzungen des "Angewiesenseins" auf das Kraftfahrzeug; Kostenerstattung für einen im ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung für behindertengerechte Umbauten an einem Kfz für mehrere Personen möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12
    Auch eine Beiladung der Krankenkasse scheidet aus, da der rollstuhlgerechte Umbau kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch/SGB V ist (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2013, Az. B 8 SO 24/11 R, juris Rdnr. 31 = FEVS 65, 418).

    § 8 Abs. Satz 2 EinglHiVO ist bei der Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHiVO nicht heranzuziehen (vgl. Urteil des BSG vom 23. August 2013, aaO., juris Rdnr. 19).

    Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII); wie sich aus § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 23. August 2013, aaO., juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Eine Anrechnung des Veräußerungserlöses für das frühere Kraftfahrzeug (siehe hierzu das Urteil des BSG vom 23. August 2013, aaO., juris Rdnr. 26) ist nicht möglich, da dieses verschenkt wurde und nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht mehr verkäuflich war.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12
    Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. Urteil des BSG vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 30/10 R, juris Rdnr. 26 m.w.N. = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8).

    Die Fallgestaltung ist derjenigen gleichzusetzen, in der Eltern, wie in dem vom BSG mit Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., entschiedenen Fall, mit ihrem minderjährigen behinderten Kind im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch) keine Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen schließen, die sie übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat.

    Dies ist bei realitätsnaher Sichtweise unüblich (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, aaO., juris Rdnr. 27).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12
    Die Beiladung eines anderen - weiteren - Trägers ist nicht erforderlich, ein anderer Träger ist nicht erstangegangen (siehe dazu das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012, Az. B 8 SO 9/10 R, juris Rdnr. 11ff).

    Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass der behinderte Mensch das Hilfsmittel selbst bedienen kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, Az. B 8 SO 9/10 R, juris Rdnr. 25 = SozR 4-5910 § 39 Nr. 1).

    Hinzu kommt, dass die Klägerin im Jahr 2011 22 Jahre alt war, ein Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012, aaO., juris Rdnr. 27).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12
    Für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten abzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013, Az. B 8 SO 18/12 R, juris Rdnr. 12 = FEVS 66, 5), hier also den September 2011, den Zeitpunkt des Umbaus und der Rechnungslegung der R für den rollstuhlgerechten Umbau des Fahrzeugs.

    Eine Notwendigkeit ist (nur) zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, aaO., juris Rdnr. 15 m.w.N.).

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12
    Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 des § 14 SGB IX umfasst nicht nur die Klärung der sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern bzw. verschiedener Sozialleistungszweige, sondern auch die Zuständigkeit verschiedener Rehabilitationsträger desselben Sozialleistungszweiges (Urteil des BSG vom 20. April 2010, Az. B 1/3 KR 6/09 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-3250 § 14 Nr. 12; Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum SGB IX, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 8; Götze in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IX, § 14 Rdnr. 18).
  • LSG Bayern, 29.06.2010 - L 8 SO 132/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Betriebskosten eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12
    Es hat sich auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen L 8 SO 132/09, bezogen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 363/17

    Autoschwenksitz für multipel schwerstbehinderten Menschen - mittelbarer

    Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der behinderte Mensch das Hilfsmittel selbst bedienen kann (vgl. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2016, L 15 SO 85/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 20 SO 212/16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Erstattungsansprüche

    Dabei ergibt sich dieses "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" aus den genannten Vorschriften nicht nur, wenn die materiell-rechtlichen Zuständigkeiten von zwei Leistungsträgern eines oder unterschiedlicher Sozialleistungszweige auseinanderfallen und schon danach in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, sondern auch dann, wenn die beiden Leistungsträger - wie hier der Kläger und der Beklagte - "gleichrangig" und auch für denselben Sozialleistungszweig zuständig sind, es mithin also "nur" um ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit geht (vgl. Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 77; Joussen in LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 14 Rn. 5 m.w.N.; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - L 15 SO 85/12 Rn. 28).
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